Statuten

I. NAME, SITZ UND ZWECK

§ 1
Unter dem Namen „Schweizerische Gesellschaft für Allergologie und Immunologie“ (SGAI), in diesen Statuten als Gesellschaft bezeichnet, besteht ein Verein im Sinne der Artikel 60ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches.

§ 2
Der Sitz der Gesellschaft befindet sich am Ort des Präsidenten.

§ 3
Zweck der Gesellschaft sind

  1. die Förderung der Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Allergologie und Immunologie;
  2. die Förderung der Beziehungen zu den verschiedenen internationalen Fachgesellschaften für Allergologie, klinische Immunologie und Grundlagenimmunologie;
  3. die beruflichen Interessen der Forscher, die in der Immunologie tätig sind;
  4. die beruflichen Interessen der Fachärzte für Allergologie und klinische Immunologie bzw. der Anwärter auf diesen Titel zu vertreten;
  5. die Förderung der "klinischen Immunologie" als Labordisziplin und die beruflichen Interessen der Spezialisten für medizinische Analytik FAMH bzw. der Anwärter auf diesen Titel zu vertreten.

Die Aufgaben nach Absatz 4 und 5 nimmt die Fachkommission Allergologie und klinische Immunologie (siehe § 27 Abs. 2) als Vertreterin der Gesellschaft wahr. Der Fachkommission obliegt auch die Verantwortung für die Weiterbildung einschliesslich der Durchführung von Fachprüfungen, für die Fortbildung und die Qualitätskontrolle in Allergologie und klinischer Immunologie.

§ 4
Gemäss Art. 3, Absatz 4, ist die Gesellschaft eine Fachkommission im Sinne der Ärztekammer. Diese Funktion wird im Auftrag des Vorstandes von der Fachkommission Allergologie und klinische Immunologie der SGAI übernommen. Die Fachkommission ist damit Repräsentantin der Disziplin gegenüber der FMH, dem Bundesamt für Sozialversicherung, dem Bundesamt für Gesundheitswesen und anderen Institutionen, welche die medizinische Praxis regeln, und der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften.


II. MITGLIEDSCHAFT

§ 5
Die Gesellschaft besteht aus

  1. Ordentlichen Mitgliedern
  2. Ausserordentlichen Mitgliedern
  3. Ehrenmitgliedern
  4. Korrespondierenden Mitgliedern
  5. Emeritierten Mitglieder
  6. Kollektivmitgliedern

 

§ 6 Ordentliche Mitglieder

Jeder an Fragen der Allergologie und Immunologie interessierte Akademiker (Akademikerin) kann ordentliches Mitglied der Gesellschaft werden. Das Aufnahmegesuch ist an den Präsidenten zu richten und soll die Empfehlung von 2 ordentlichen Mitgliedern tragen.

Über die Aufnahme entscheidet auf Antrag des Präsidenten die Mitgliederversammlung in offener Abstimmung durch einfaches Mehr.Über Einsprachen entscheidet der Vorstand nach Prüfung der Gründe. Gegen diesen Entscheid kann von Seiten der Mitglieder an die nächste Mitgliederversammlung rekurriert werden.

Nur die ärztlichen Mitglieder werden für die Vertretung der Gesellschaft in der Ärztekammer, für die Beziehungen zur FMH und für Abstimmungen zu ärztlichen Fragen berücksichtigt.

Die Aufgaben der Gesellschaft im Rahmen der ärztlichen Weiter- und Fortbildung werden durch die Fachkommission Allergologie und klinische Immunologie wahrgenommen. Nur die FMH-Titelträger bzw. FMH-Titelträgeranwärter werden diesbezüglich berücksichtigt.

§ 7 Ausserordentliche Mitglieder
Studenten und Akademiker in der Weiterbildung werden als ausserordentliche Mitglieder aufgenommen. Nach abgeschlossener Weiterbildung geht die ausserordentliche Mitgliedschaft automatisch in eine ordentliche Mitgliedschaft über. Die ausserordentlichen Mitglieder haben die gleichen Rechte wie die ordentlichen Mitglieder.

§ 8 Ehrenmitglieder
Persönlichkeiten, die sich um die Allergie- und Immunitätsforschung oder um die Gesellschaft besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Jedes Mitglied hat das Recht, dem Präsidenten z.H. des Vorstandes diesbezüglich Vorschläge zu unterbreiten. Die Ehrenmitglieder werden durch den Vorstand gewählt. Sie geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder, bezahlen jedoch keinen Jahresbeitrag.

§ 9 Korrespondierende Mitglieder
Persönlichkeiten, die die Fachdisziplin im Ausland vertreten und besondere Beziehungen zur Gesellschaft unterhalten, können zu korrespondierenden Mitgliedern ernannt werden. Sie werden vom Vorstand ernannt; sie bezahlen keinen Mitgliederbeitrag und haben kein Stimmrecht.

§ 10 Emeritierte Mitglieder
Ordentliche Mitglieder, die mit der hauptberuflichen Tätigkeit aufgehört haben, können auf deren Antrag zu emeritierten Mitgliedern ernannt werden. Sie werden ab Ende des Kalenderjahres von der Entrichtung von Mitgliederbeiträgen befreit. Sie geniessen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.

§ 11 Kollektivmitglieder
Firmen und Organisationen, die an Fragen der Allergologie oder Immunologie interessiert sind, können als Kollektivmitglieder aufgenommen werden. Der akademische Stab solcher Kollektivmitglieder wird zu den wissenschaftlichen Sitzungen eingeladen. Jedes Kollektivmitglied kann einen Vertreter bezeichnen, dem die gleichen Rechte zustehen wie den ordentlichen Mitgliedern. Die Anmeldung und Aufnahme erfolgt in gleicher Weise wie die der ordentlichen Mitglieder.

§ 12 Austritt
Der Austritt steht gemäss ZGB jedem Mitglied auf Ende des Jahres offen. Im weiteren erlischt die Mitgliedschaft durch

  • Tod,
  • Nichtbezahlen des Jahresbeitrages trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung, wovon einmal durch eingeschriebenen Brief,
  • Ausschluss.

Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung. Er benötigt eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen und kann ohne Grundangabe erfolgen. Dem Ausschluss hat eine Vernehmung des Mitgliedes durch den Vorstand voranzugehen.

 

III. ORGANISATION

 

§ 13
Die Organe der Gesellschaft sind:

  1. die Mitgliederversammlung, ordentlich und ausserordentlich
  2. der Vorstand
  3. die Rechnungsrevisoren
  4. die Kommissionen

 

§ 14 Die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder versammeln sich zumindest einmal jährlich an der ordentlichen Generalversammlung, in der Regel während der wissenschaftlichen Jahrestagung, an einem durch den Vorstand zu genehmigenden Ort. Ausser der jährlichen Mitgliederversammlung kann die Gesellschaft nach Bedarf eine ausserordentliche Mitglieder-versammlung einberufen, Symposien, Seminare, Fortbildungskurse usw. veranstalten. Weiter- und Fortbildungskurse, welche den Facharzt Allergologie und klinische Immunologie betreffen, werden von der Fachkommission organisiert.

Die Mitgliederversammlung nimmt entgegen

  1. das Protokoll der vorangegangenen Versammlung,
  2. den präsidialen Jahresbericht,
  3. den Bericht des Quästors,
  4. den Bericht der Rechnungsrevisoren,
  5. die Dechargeerteilung an Quästor und Rechnungsrevisoren,
  6. die Berichte der Kommissionen,
  7. den Ort und das Datum der nächsten Vollversammlung;

    wählt

  8. den Präsidenten,
  9. den Vorstand, soweit sich seine Zusammensetzung nicht aus § 17 ergibt,
  10. die Rechnungsrevisoren,
  11. die Mitglieder von Kommissionen und Delegationen,
  12. die Delegierten für die Ärztekammer, die Kommission für Weiterbildung, für Fortbildung, und, falls nötig, für andere Institutionen der medizinischen Praxis;

    beschliesst über

  13. die Höhe des Jahresbeitrages für ordentliche-, ausserordentliche und Kollektivmitglieder

    und genehmigt

  14. die Aufnahme neuer Mitglieder.

Den Mitgliedern sind Programm und Traktandenliste spätestens 20 Tage vor der Sitzung zuzustellen.
Punkte, die in der Tagesordnung nicht erwähnt sind, können unter „Varia“ zur Sprache kommen, aber nicht zur Abstimmung gelangen.

 

§ 15
Jedes Mitglied hat das Recht, Vorschläge im Sinne allgemeiner Anregungen 30 Tage vor der die Mitgliederversammlung vorbereitenden Sitzung des Vorstandes schriftlich, gerichtet an den Präsidenten, zu unterbreiten.

 

§ 16
Sofern die Mitgliederversammlung für einzelne Geschäfte nicht geheime Abstimmungen beschliesst, wird offen abgestimmt.

Die Beschlüsse werden - sofern in den Statuten nichts anderes vorgesehen ist - mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Der Präsident stimmt mit und hat Stichentscheid.

 

§ 17 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Präsidenten
  2. dem zuletzt amtierenden Präsidenten
  3. dem zukünftigen Präsidenten
  4. dem Quästor
  5. -7.  drei Beisitzern

Ausserdem sind im Vorstand vertreten: der Präsident der Kommission Lehre und Forschung (s. § 27, Abs. 1), der Präsident und Vizepräsident der Fachkommission (s. § 27, Abs. 2), sowie der Präsident der Laborkommission (s. § 27, Abs. 3), falls sie nicht schon eine der 7 oben erwähnten Positionen des Vorstandes innehaben.

 

§ 18
Nach Möglichkeit soll der Vorstand entsprechend folgenden Prinzipien zusammengesetzt sein:

  • die 5 medizinischen Fakultäten der Schweiz sind vertreten
  • die Vorstandsmitglieder sind paritätisch Vertreter der Grundlagenimmunologie bzw. der klinischen Immunologie und Allergologie
  • zumindest zwei Vorstandsmitglieder sind in der Praxis tätige FMH-Titelträger

§ 19
Die Mandatsdauer im Vorstand ist auf 2 Jahre begrenzt. Die Mandatsdauer für den Beisitzer kann einmal verlängert werden oder mehrmals, wenn

  • er in einen der Sitze 1. - 4. gewählt wird,
  • er in einen der Sitze des Vorstandes, der dem Präsidenten oder Vizepräsidenten einer

Kommission zukommt, gewählt wird.

Die Dauer der Mandate der Präsidenten und Vize-Präsidenten der vertretenen Kommissionen hängt von den jeweiligen Reglementen der Kommissionen ab (§ 27).

 

§ 20
Der Vorstand ist das geschäftsführende Organ der Gesellschaft. Es stehen ihm alle Befugnisse zu, welche nicht durch die Statuten der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er kann die unter § 3, Abs. 1 und 3 der Statuten erwähnte Förderung der Forschung und Lehre und die Förderung der nicht beruflichen Interessen der Forscher an die Kommission Lehre und Forschung (§ 27, Abs. 1) delegieren, ebenso die unter § 3, Abs. 4 und 5 der Statuten erwähnten Aufgaben an die Fachkommission Allergologie und klinische Immunologie (§ 27, Abs. 2) bzw. an die Laborkommission (§ 27, Abs. 3).

 

§ 21
Der Vorstand versammelt sich nach Bedürfnis auf Einladung des Präsidenten. Er ist auch - wenn möglich innerhalb 8 Tagen - einzuberufen, wenn zwei Mitglieder des Vorstandes eine Sitzung beantragen.

Der Vorstand ist beschlussfähig, falls, auf schriftlich ergangene Einladung, zumindest 5 Mitglieder versammelt sind.

Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid. Beschlüsse des Vorstandes können auch auf dem Wege der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden, sofern nicht zwei Mitglieder mündliche Beratung verlangen.

 

§ 22 Präsident
Der Präsident vertritt die Gesellschaft nach aussen. Er beordert die Versammlung der Gesellschaft, wie diejenige des Vorstandes und leitet sie. Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Gesellschaft führen kollektiv zu zweien der Präsident und/oder der Vizepräsident und/oder der Quästor.

 

§ 23 Vizepräsident
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in dessen Abwesenheit, und wenn er verhindert ist an Sitzungen teilzunehmen.

 

§ 24 Quästor
Der Quästor ist verantwortlich für die Finanzen der Gesellschaft und überwacht die Rechnungsführung des permanenten Sekretariates der Gesellschaft. Er veranlasst die Revision durch die Rechnungsrevisoren.

 

§ 25 Permanentes Sekretariat
Die Gesellschaft führt ein permanentes Sekretariat. Die Aufgaben des Sekretariates werden in einer schriftlichen, vom Vorstand genehmigten Vereinbarung festgelegt. Es führt und aktualisiert ein Verzeichnis der Mitglieder, fordert die Mitgliederbeiträge ein und besorgt die aktuelle Rechnungsführung der Gesellschaft.

 

§ 26 Finanzen
Die Einkünfte der Gesellschaft stammen von Mitgliederbeiträgen, Prüfungsgebühren, Abgaben bei Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen, Spenden, Guthaben von Kongressen und Kursen, organisiert durch die Gesellschaft. Zur Deckung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Weiter- und Fortbildung zum FMH- bzw. FAMH-Titel kann auf Antrag des Vorstandes für diese Mitglieder-Kategorie ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden. Dieser zusätzliche Beitrag muss an der ordentlichen Jahresversammlung durch die FMH- bzw. FAMH-Titelträger genehmigt werden.

 

§ 27 Kommissionen

  1. Kommission Lehre und Forschung
    Diese Kommission ist zuständig für die Grundlagenforschung in Immunologie, für die angewandte Forschung und für die Lehre in Immunologie, Allergologie und klinischer Immunologie, an den Universitäten. Sie berichtet dem Vorstand. Ihre Zusammensetzung und Organisation regelt ein internes Reglement, von ihr selbst erstellt und genehmigt durch den Vorstand. Sie berichtet über ihre Aktivitäten anlässlich der Jahresversammlung.

  2. Fachkommission Allergologie und klinische Immunologie
    Diese Kommission regelt alle Belange, die die Ausübung gemäss § 3 der ärztlichen Tätigkeit als Facharzt für Allergologie und klinische Immunologie betreffen. In diesem Sinne regelt sie auch im Auftrag des Vorstandes die Weiter- und Fortbildung und organisiert die Fachprüfung in Übereinstimmung mit den Richtlinien der FMH bzw. des Zentralvorstandes (§ 4). Die Zusammensetzung und Organisation der Fachkommission erfolgt gemäss internem Reglement, von ihr selbst erstellt und genehmigt durch den Vorstand. Sie berichtet dem Vorstand und den Mitgliedern über ihre Aktivitäten anlässlich der Jahresversammlung.

  3. Laborkommission
    Diese Kommission studiert und regelt die Probleme der immunologischen Labordiagnostik sowohl in Bezug auf die FAMH als auch in Bezug auf das Labor des Praktikers. Sie berichtet der Fachkommission Allergologie und klinische Immunologie, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Ihre Zusammensetzung und Organisation regelt ein internes Reglement, von ihr selbst erstellt und genehmigt durch den Vorstand.

  4. Unterkommissionen und Delegierte
    4.1 Verschiedene ad hoc Arbeitsgruppen oder Unterkommissionen werden den Bedürfnissen entsprechend vom Vorstand oder von den Kommissionen gebildet.
    4.2 Der Vorstand bestimmt ausserdem die Delegierten, die die Gesellschaft in den verschiedenen internationalen Organisationen der Disziplin vertreten und verlangt von ihnen, dass sie Rechenschaft ablegen.

 

 

IV. WAHLEN

 

§ 28
Der Vorstand wird anlässlich der Geschäftssitzung der ordentlichen Mitgliederversammlung in offener Abstimmung mit absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen gewählt. Erreicht kein Vorgeschlagener das absolute Mehr der abgegebenen Stimmen, so entscheidet im dritten Wahlgang das relative Mehr. Bei Stimmengleichheit im dritten Wahlgang entscheidet das Los.

Der Amtsantritt erfolgt am 1. Januar des folgenden Jahres. Das gleiche gilt für die Präsidenten der unter § 27 erwähnten Kommissionen.

 

§ 29
Der Vorstand kann eine schriftliche Abstimmung veranlassen über Themen, welche während der Jahresversammlung diskutiert, jedoch nicht endgültig entschieden wurden.

 

§ 30
Die beiden Rechnungsrevisoren werden von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und sind nach Ablauf ihrer Amtsperiode wieder wählbar.

 

 

V. STATUTENÄNDERUNGEN

 

§ 31
Vorschläge zur Änderung der Statuten müssen mindestens 30 Tage vor der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Präsidenten zuhanden des Vorstandes schriftlich eingereicht werden.

Jede Abänderung der Statuten ist vom Vorstand vor zu beraten. Sie kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.

 

 

VI. AUFLÖSUNG DER GESELLSCHAFT

 

§ 32
Ein Vorschlag zur Auflösung der Gesellschaft ist vom Vorstand mit seinem Antrag der Mitgliederversammlung vorzulegen. Ein diesbezüglicher Antrag ist auf der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben. Diese beschliesst darüber in geheimer Abstimmung. Sind zwei Drittel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung, so ordnet der Vorstand die Urabstimmung an, in welcher alle Mitglieder schriftlich ihre Stimme abgeben können. Ergibt sich dabei eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen für die Auflösung, so ist diese rechtsgültig beschlossen. Davon ist sämtlichen Mitgliedern Mitteilung zu machen.

 

§ 33
Im Falle der Auflösung haben die Mitglieder keinerlei Anspruch auf das Gesellschaftsvermögen. Dasselbe ist in seiner Gesamtheit einer anderen medizinisch-biologisch orientierten wissenschaftlichen Gesellschaft zu überweisen. Die Wahl dieser Gesellschaft als auch der Beschluss zur Auflösung erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes und werden in schriftlicher Urabstimmung beschlossen. Gültig ist das relative Mehr.

 

 

VII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

 

§ 34
Die vorstehenden Statuten wurden an der Jahresversammlung vom 15. März 2002 in Lugano genehmigt, treten mit diesem Datum in Kraft und ersetzen die Statuten, die an der ersten Jahresversammlung der Schweizerischen Allergie-Gesellschaft am 25./26. Februar 1950 in Zürich genehmigt und in Kraft gesetzt wurden und am 31. Oktober 1964 in Basel bzw. 25. März 1976 in Davos bzw. am 16. April 1998 in Genf revidiert worden waren.

 

§ 35
Die deutsche Fassung der Statuten ist als die rechtsgültige zu betrachten.

 

Für die Schweizerische Gesellschaft für Allergologie und Immunologie SGAI:
Der Präsident
Der Vizepräsident


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